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Der
Bundesrat hat Mitte März der Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt.
Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche
Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Das Ziel des
Versorgungsausgleichs - die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen
Versorgungen - ändert sich nicht. Das Gesetz kann zum 1. September 2009 in
Kraft treten.
Der
Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen
Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können beispielsweise in
der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch
betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe,
sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern
erworbenen Anrechte geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine
eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel
wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit
erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen
Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche
Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte
mithilfe der sogenannten Barwertverordnung entstanden allerdings
Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die
künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu
ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zulasten der
ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen.
Künftig
wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen
Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte
erhält dann sein eigenes Rentenkonto, also einen eigenen Anspruch gegen
den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der Grundsatz der "internen
Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller
Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung
ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten
Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen
Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren
werden weitgehend entbehrlich.
Beispiel: Der Ehemann hat in der
Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der
gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56
Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine
Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit
einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den
Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der
gesetzlichen Rentenversicherung, ferner gegenüber der Pensionskasse einen
Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die
Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine
"externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte
Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu
übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für
bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der
Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen.
Extern
bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des
ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser
Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen
Versorgungsträger einzahlt. Die ausgleichsberechtigte Person kann
entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende
Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Beispiel: Will der Arbeitgeber
des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das
ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse
beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren
Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des
Ehemanns entsprechend gekürzt.
3. Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt:
Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf
beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte,
soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die
Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher
Rentenbetrag.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz
vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so
während der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 Euro entstanden,
wird auf die Übertragung der anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Ausgleich
findet auch nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten
über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der
Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro
und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro
erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro
als monatliche Rente. Nach bislang geltendem Recht musste ein
Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei kleinen Werten.
Auch
bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des
Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn
nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.
4. Mehr Spielraum für Vereinbarungen
Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen
Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden. Beispielsweise
werden künftig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag
nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die
Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der
Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung
durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der
Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und
Ausübungskontrolle standhält.
5. Mehr Klarheit und Verständlichkeit
Während das geltende Recht nur noch schwer verständlich war, erleichtert
die Reform allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren
Anwälten und den Versorgungsträgern - den Zugang zum Recht: Die
familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze
verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst.
6. Inkrafttreten und Übergangsregelung
Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es kann dann zum 1. September 2009 in
Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen
Verfahrens. Es gilt dann für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt
beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige
Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden
sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September
2009 weiterbetrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das
neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten
Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist gewährleistet, dass alle
Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der
Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden. |