Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kinderkrippe
schadet nicht dem Kindeswohl
Lässt
die erwerbstätige Mutter das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita
betreuen, begründet das keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst
betreuen möchte.
Diese
Entscheidung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Fall der
unverheirateten, getrennt lebenden Eltern eines eineinhalbjährigen Kindes.
Der Vater war freiberuflich tätig und unterhielt in seiner Wohnung ein
Büro. Die Mutter wollte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und das Kind, das
bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben. Der
Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen, weil er das Kind
selbst betreuen wollte. Er hat geltend gemacht ein Modell anzustreben, bei
dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und möglichst gleich viel Zeit
bei Vater und Mutter verbringen könne. Das vorgeschlagene Modell erlaube
beiden Eltern eine Berufstätigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt
täglich mehrere Stunden außerhalb der Familie betreut werden müsste.
Das OLG
hat den Antrag des Vaters jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung haben die
Richter ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht müsse aus Gründen der
Kontinuität der Mutter allein übertragen werden. Beide Eltern gingen
liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die
notwendigen Anregungen zu geben. Dass die Mutter nach Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nun das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita
betreuen lassen wolle, begründe keinen Vorrang des Vaters, der das Kind
selbst betreuen wolle. Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater
Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander in Einklang bringen
könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die
Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom
Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die
Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder.
Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Berücksichtigung von
deren Arbeitszeiten könne es nicht funktionieren (OLG Brandenburg, 10 UF
204/08). |