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Der
Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im
Zusammenhang mit dem zum 1.1.2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen
Betreuungsunterhalt zu befassen.
Die
Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000
verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit
April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn
wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine
Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung. Seit September 2007 geht er
zur Schule und danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist
verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer
Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig. Das Amtsgericht hat den
Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen
Betreuungs- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von monatlich 837 EUR
verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des
monatlichen Unterhalts auf 416,32 EUR und eine zeitliche Befristung der
Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.
Auf
seine Revision hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hatte der BGH über die in
Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden,
unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes
Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet
werden kann.
Nach §
1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener
Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen
Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die
Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der
Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die
Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber
hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von
Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe
der Billigkeit entspricht.
Mit der
Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden
Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten
drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit
in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei
Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der
betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon
bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung
und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte,
weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch
erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen,
sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.
Für die
Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden
Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf
Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die
Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der
elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der
im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem
neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Im
Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das
stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu
prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise
gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der
Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für
Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen
Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung
aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen
sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern
dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser
miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des
Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind
nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht
oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen
könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die
Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Soweit
demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1.1.2008
geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten
werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine
Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig
machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers
nicht haltbar.
Wenn
die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht
möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils
allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand,
dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu
einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere
Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes
Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die
gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Diesen
gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene
Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der
Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des
Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach
Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine
Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete
gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche
Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die
Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26
Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die
Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen
Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere
elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt,
obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur
auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des
Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den
erforderlichen Feststellungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung
durch das Berufungsgericht fehlt, hat der BGH das angefochtene Urteil
aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die vom
Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts scheidet schon
deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und
insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalls abschließend zu
berücksichtigen sind. Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des
Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder
erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer
Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren
Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach
den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der
eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.
Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die
Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu
begrenzen, gebilligt hat (BGH, XII ZR 74/08). |