Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum
1.1.2011
In der
vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegebenen „Düsseldorfer
Tabelle“ werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem
Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für
den Kindesunterhalt, festgelegt. Diese Tabelle wurde zum 1.1.2011
turnusgemäß überarbeitet. Dabei gab es insbesondere folgende Änderungen
zum Vorjahr:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für
Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig
sind, wurde um 50 EUR von 900 EUR auf 950 EUR erhöht. Der Selbstbehalt
für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt dagegen beim
bisherigen Betrag von 770 EUR. Auch die Selbstbehalte bei
Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, gegenüber der Mutter oder
dem Vater eines nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kindern
oder gegenüber den Eltern werden angehoben. Sie betragen nunmehr 950 EUR.
Diese Änderung lehnt sich an die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“)
zum 1.1.2011 an. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber
volljährigen Kindern steigt um 50 EUR auf 1.150 EUR (bisher 1.100 EUR).
Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten bzw. einem
Elternteil eines nicht ehelichen Kindes, steigt der Selbstbehalt um 50
EUR auf 1.050 EUR (bisher 1.000 EUR) pro Monat. Der Selbstbehalt bei
Unterhaltspflichten gegenüber Eltern erhöht sich schließlich um 100 EUR
auf 1.500 EUR (bisher 1.400 EUR).
Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder
Einkommensgruppe um 50 EUR erhöht. Er soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Dem
Unterhaltspflichtigen soll mit steigendem Einkommen ein höherer Betrag
verbleiben.
- Gesamtunterhaltsbedarf für Studenten
Wohnt ein Student nicht bei den Eltern, wird der
angemessene Gesamtunterhaltsbedarf von 640 EUR auf 670 EUR erhöht.
Dieser Betrag enthält 280 EUR (bislang 270 EUR) für Unterkunftskosten
inklusive umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Dieser
Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden.
Zu
berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt.
Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag
ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges
Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für
das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das
dritte Kind 190 EUR, ab dem vierten Kind 215 EUR.
|
|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
|
|
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
|
|
|
Alle Beträge in EUR |
|
1.
|
bis
1.500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/900
|
|
2.
|
1.501 - 1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1.000 |
|
3.
|
1.901 - 2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1.100 |
|
4.
|
2.301 - 2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1.200 |
|
5.
|
2.701 - 3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1.300 |
|
6.
|
3.101 - 3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1.400 |
|
7.
|
3.501 - 3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1.500 |
|
8.
|
3.901 - 4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1.600 |
|
9.
|
4.301 - 4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1.700 |
|
10.
|
4.701 - 5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1.800 |
|
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ab
5.101 |
Nach den Umständen des Falls |
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