Ehegattenunterhalt: Keine Begrenzung des
Unterhalts wegen nachehelicher Solidarität
Im
Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit
eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Dabei
beschränkt sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) das
Gesetz allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile,
sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche
Solidarität. Die Entscheidung erging im Rechtsstreit eines geschiedenen
Ehepaars, das um nachehelichen Unterhalt stritt. Sie hatten 1972
geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war.
Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch
die jüngste Tochter unterhaltsbedürftig ist. Die Klägerin ist wegen einer
Krebserkrankung als zu 100 Prozent schwerbehindert eingestuft und bezieht
eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
In
erster Instanz sprach ihr das Amtsgericht eine monatliche
Unterhaltszahlung zu. Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Beklagten
auf eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung zurück. Diese Entscheidung
bestätigte nun der BGH. Die Richter machten darauf aufmerksam, dass der
Unterhalt in Höhe ehebedingter Nachteile grundsätzlich nicht begrenzbar
sei. Beim Krankheitsunterhalt komme es darauf an, ob auch bei nicht
ehebedingter Krankheit die Versorgungslage durch die Ehe schlechter sei
als mit der Ehe. Im vorliegenden Fall sei die Krankheit nicht ehebedingt,
sondern schicksalsbedingt. Allerdings ergebe eine Abwägung der
Einzelfallumstände, dass eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen
ausscheide, weil die Klägerin im Alter von 16 Jahren geheiratet und keine
Berufsausbildung absolviert habe, vier Kinder großgezogen und sich nach
der Schulausbildung vollständig für die Ehe eingesetzt habe. Insoweit sei
auch zu berücksichtigen, dass sie abzüglich aller Kosten lediglich geringe
eigene Einkünfte erziele. Die nacheheliche Solidarität der Eheleute sei in
diesem Fall höher einzustufen als die Pflicht zur Selbstversorgung (BGH,
XII ZR 111/08).
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