Ehegattenunterhalt: Feststellungen aus
Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindend
Hat das
Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine
zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich
entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese
Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit
zweier Ehegatten. Die Richter machen damit deutlich, dass der
Unterhaltspflichtige deshalb nicht einwenden könne, der
Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden
Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des
Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheide. Etwas anderes gelte nur,
wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse dargetan habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein
begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).
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