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Eine fiktive
Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens
zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters
setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare
Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat.
Mit dieser
Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den hierauf gerichteten Teil
einer Unterhaltsklage ab. Vorwerfbar sei das Unterlassen einer
Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nach Ansicht der Richter nur, wenn der
geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen
Freiheit in einer Art und Weise überschreite, die dem Unterhaltsgläubiger, unter
Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen
der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht
zumutbar sei. Bei der Zumutbarkeitsabwägung müssten sämtliche Umstände des
Einzelfalls berücksichtigt werden. Da im vorliegenden Fall aber auch während der
Ehezeit keine Gewinne ausgeschüttet worden seien, liege hier kein vorwerfbares
Verhalten vor (OLG Hamm, 2 UF 43/08). |