Elterliche Sorge: Regelung bei
beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen
Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das
Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige
Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht
des Kindes und des anderen Elternteils.
Das hat
das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren
verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und
der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung.
Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die
elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des
Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert,
dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und
seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter
beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in
die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des
alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das
Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, das OLG bestätigte nun
diese Entscheidung. Die Richter führten aus, dass nach der Trennung die
elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu
übertragen ist, wenn zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil
dem Wohl des Kindes am besten entspreche. In Fällen des beabsichtigten
Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des
umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und
das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit
seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen. Entscheidend sei
darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die
Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige
Gründe für den Wegzug bestehen. Diese müssten schwerer wiegen als das
Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden
Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem
Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde.
Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine
Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie
verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres
neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in
die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen
Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine
Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die
Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie
vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung
nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die
Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das
Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Das OLG hat es auch
abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der
gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch
dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug
als sicher ausgeschlossen anzusehen sei (OLG Koblenz, 11 UF 149/10).
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