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Bei
teilweise unkontrollierter Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter kann es
geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den
Kindesvater zu übertragen.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und änderte damit
eine vier Jahre zuvor getroffene gerichtliche Regelung ab. Die Richter
wiesen darauf hin, dass das Familiengericht eine frühere Anordnung ändern
müsse, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden
Gründen angezeigt sei. Hierbei müssten die Vorteile der Neuregelung die
mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Eine einmal
erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge solle nicht beliebig wieder
aufgerollt werden. Eine Änderung komme daher nur in Betracht, wenn sich
die tatsächlichen Umstände seit der Entscheidung verändert hätten oder
später solche bekannt geworden seien. Dies sei hier der Fall. Eine
Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund der teilweise
unkontrollierbaren Alkoholabhängigkeit der Mutter sei hier geradezu
geboten. Eine vollständige Heilung und Genesung der Mutter von ihrer
Krankheit sei noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen. Die Mutter bedürfe
weiterer Unterstützung. Dabei könne sie sich aber nicht, wie in der
Vergangenheit geschehen, auf die übergebührliche Mithilfe der erst
12-jährigen Tochter stützen. Entsprechend müsse wegen des Wohls und der
schützenswerten Interessen des Kindes ein weiterer Verbleib beim Vater
erfolgen (OLG Naumburg, 3 UF 84/08). |