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Tun
sich nach Annahme der Erbschaft unerwartet Schulden des Erblassers auf,
kann es dem Erben rasch an den eigenen Geldbeutel gehen. Auch wenn gegen
den Erblasser bereits gerichtliche Zahlungstitel bestanden, kann der Erbe
aber seine Haftung noch auf das Ererbte beschränken.
Das
zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem sich
eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das schon vor dem
Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Noch zu Lebzeiten des
Mannes hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen
Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Erbin drohte damit auch der
Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb
gegenüber der Firma die "beschränkte Erbenhaftung" geltend und erhob
Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte.
Mit
Erfolg: Das LG erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass
des Ehemannes gehörende Vermögen der Erbin für unzulässig. Zwar könne ein
Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn
ihm dies in dem gerichtlichen Titel - hier dem Vollstreckungsbescheid -
vorbehalten sei. Das gelte aber nur, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte,
den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der
Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, könne der
Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der
Gläubiger des Erblassers bewahren (LG Coburg, 11 O 380/08). |