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Der
Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben ist auch während
des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet, diesem Miterben ein
Verzeichnis aller Nachlassgegenstände mitzuteilen.
Das
entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen
allerdings auch darauf hin, dass es ausnahmsweise keine grobe
Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstelle, wenn er kein
gesondertes Verzeichnis erstelle. Das sei der Fall, wenn bereits ein
anderer Miterbe beim Nachlassgericht ein Verzeichnis eingereicht habe, in
dem die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten im
Einzelnen aufgeführt seien (OLG München, 31 Wx 99/08). |