Erbrecht: Amtsträger haftet bei
Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament
Erweckt
ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem
nichtigen Testament den Anschein, die Testamentserrichtung sei in Ordnung,
handelt er pflichtwidrig. Das gilt auch, wenn er vorher darauf hingewiesen
hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.
Das ist
das Ergebnis eines teuren Rechtsstreits für die Stadt Baden-Baden vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Geklagt hatte eine Frau, deren
Bekannter sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Mann als Erben
einsetzen wollte. Der Ehemann setzte deshalb handschriftlich den Text des
Testaments auf, in dem die Eheleute als alleinige Erben bestimmt wurden.
Gemeinsam mit dem Bekannten begab er sich in das Rathaus zum
Ortsvorsteher. Nach einem Gespräch las der Ortsvorsteher den Text des vom
Ehemann geschriebenen Testaments vor. Danach unterzeichnete der Bekannte
das Testament in Anwesenheit des Ortsvorstehers, der den Vermerk
aufbrachte, dass die Unterschrift vor ihm vollzogen worden sei. Er steckte
das Schriftstück in einen Briefumschlag, verschloss diesen und siegelte
über den Klebefalz zweimal das Dienstsiegel. Nach dem Tod des Bekannten
stellte das Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testaments fest. Ein
eigenhändiges Testament muss nämlich eine vom Erblasser eigenhändig
geschriebene und eigenhändig unterschriebene Erklärung enthalten. Hier war
der Text dagegen von der falschen Person geschrieben worden. Die Klägerin
verlangte nun Schadenersatz von der Stadt Baden-Baden.
Das OLG
bestätigte nun die erstinstanzliche Verurteilung der Stadt in Höhe von ca.
76.000 EUR. Die Richter entschieden, dass der Ortsvorsteher seine
Amtspflichten verletzt habe. Er habe nicht nur die Echtheit der
Unterschrift bestätigt, sondern weitere umfassende Tätigkeiten entwickelt
und so durch missverständliches Verhalten bei dem Erblasser und dem
Ehemann der Klägerin die falsche Vorstellung erweckt, das Testament sei
rechtswirksam. Der Ortsvorsteher hatte zwar darauf hingewiesen, dass er
nicht in der Lage sei, ein notarielles Testament zu errichten, und auch
nicht befugt sei, das Dienstsiegel auf das Testament zu setzen. Er ging
jedoch danach mit dem Bekannten und dem Ehemann der Klägerin den Text
gemeinsam durch und fragte anschließend den Bekannten, ob es so in Ordnung
sei. Nachdem dieser bestätigte, wies der Ortsvorsteher noch darauf hin,
dass er das Testament gut auffindbar hinterlegen solle. Diese Tätigkeit
des Ortsvorstehers nehme nach Ansicht der Richter jedenfalls mit der
Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter an. Das amtliche
Verhalten sei geeignet, bei den Anwesenden den Anschein hervorzurufen,
dass in dieser Angelegenheit alles Notwendige geregelt, die Errichtung des
privatschriftlichen Testaments nunmehr gültig vollzogen sei. Der
Ortsvorsteher als Beamter hätte jedoch den Testierenden zumindest deutlich
darauf hinweisen müssen, dass mit seiner Sachwaltung keine Gewähr für die
Wirksamkeit des Testaments verbunden war, oder seine Tätigkeit ganz
versagen müssen. Er habe zwar nicht gewusst, dass das Testament nicht von
dem Bekannten, sondern vom Ehemann der Klägerin geschrieben worden sei,
die Unterschiede in den Schriften seien ihm jedoch aufgefallen. Danach
hätte er zumindest nachfragen müssen, wie das Testament im Übrigen
entstanden sei. Der Schaden bestehe im Verlust des Erbrechts. Allerdings
bestehe ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von
zusammen 25 Prozent. Es müsse auch einem Laien letztlich bekannt sein,
dass ein Testament eigenhändig verfasst werden müsse (OLG Karlsruhe, 12 U
102/10).
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