Erbrecht: Ausgleichsansprüche von
Miterben untereinander verjähren erst nach 30 Jahren
Wird
ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einem Pflichtteilsberechtigten
auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen, kann der in
Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch zehn Jahre nach
dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Erblasserin,
die im Jahr 1999 verstarb. Beerbt wurde sie nach dem Testament von ihrer
Tochter und ihren beiden Enkeln. Der Nachlass betrug über 300.000 EUR.
Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich ein weiterer Sohn der
Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen Pflichtteil von rund
66.000 EUR. Der Kläger wurde im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits
zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Vier Jahr später verlangte der
Kläger von seiner Schwester, die 1999 Miterbin geworden war, den
anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Erblasserin gezahlten
Pflichtteils. Diese meinte aber, der Anspruch sei lange verjährt.
Das
Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die
Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die
Berufung des Klägers hat das OLG entschieden, dass es sich bei dem
Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handele.
Dieser unterliege einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Eine solch lange
Verjährungsfrist sei auch sinnvoll. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse
könnten nämlich oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden
(OLG Oldenburg, 12 U 3/09).
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