Erbrecht: Ausschluss des
Ehegattenerbrechts bei rechtshängigem Scheidungsverfahren
War
zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau ein Scheidungsverfahren anhängig
und verstirbt der Erblasser vor dem gerichtlich anberaumten Termin zur
mündlichen Verhandlung, kann das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
entfallen sein.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Rostock in einer Entscheidung hin. Dort
war der Scheidungsantrag des Erblassers der Ehefrau bereits zugestellt.
Sie hatte zudem einen Anschlussantrag gestellt und darin den vom Erblasser
angegebenen Trennungszeitpunkt bestätigt.
In
diesem Fall stehe der Frau nach Ansicht der Richter kein Anspruch auf
Erteilung eines Erbscheins zu, der sie als Miterbin ausweist. Es gelte die
gesetzliche Regelung, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
ausgeschlossen ist, wenn im Todeszeitpunkt des Erblassers die
Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser
die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Diese Voraussetzungen
seien vorliegend erfüllt, da das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des
Erbfalls rechtshängig war und keiner der Eheleute seinen Antrag
zurückgenommen hatte. Die abstrakte Möglichkeit der Ehefrau, im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht den Scheidungsantrag
zurückzunehmen oder die Zustimmung zu widerrufen, hindere den Ausschluss
des Ehegattenerbrechts nicht (OLG Rostock, 3 W 104/09).
|