Erbrecht: Auf den Hund gekommen...
Wie
wichtig es ist, ältere Testamente immer mal wieder überprüfen zu lassen,
zeigt ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht (AG) München.
Dem
Gerichtsverfahren lag das 2001 errichtete Testament einer damals
60-jährigen Besitzerin einer Jack Russell Hündin zugrunde. Diese hatte
verfügt, dass im Falle ihres Todes diese Hündin eine Bekannte von ihr
erhalten solle. Diese sollte dafür auch 100.000 DM bekommen. Acht Jahre
später verstarb die Hundebesitzerin und die Bekannte forderte von deren
Ehemann die Herausgabe der Hündin. Dieser wollte den Jack Russell aber
nicht hergeben. Schließlich hätte sich die Situation seit der
Testamentserstellung erheblich geändert. Damals hätte sich seine Frau
gesorgt, dass im Falle ihres Todes niemand da sei, der sich um die Hündin
kümmern könne. Er selbst sei damals voll berufstätig gewesen, Kinder seien
keine vorhanden. Die Hündin sei auch noch sehr jung gewesen und hätte sich
problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnt. Da die Hündin damals noch
ein beträchtliches Alter vor sich gehabt hatte, sei auch die großzügige
Summe von 100 000 DM im Testament vorgesehen worden. All dies sei jetzt
anders. Er versorge nunmehr die Hündin schon seit 4 Jahren, da er nicht
mehr arbeite. Auch diese sei älter geworden und habe sich an ihn als
Bezugsperson gewöhnt. Auch bei der Bekannten habe sich eine neue Situation
ergeben. Diese sei inzwischen erheblich gehbehindert und könne nicht
einmal für sich selbst sorgen, geschweige denn Spaziergänge mit der Hündin
unternehmen. Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer
wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Im
Übrigen gehöre ihm der Jack Russell auch zur Hälfte.
So sei
es ganz und gar nicht, erwiderte die Bekannte. Die Hündin habe allein der
Verstorbenen gehört. Der Ehemann habe den Jack Russell nie gewollt und sie
auch als „Köter“ bezeichnet. Die Hündin sei ihm lästig und jeder Euro, den
er ausgeben müsse, sei ihm zuviel. Es sei auch nicht richtig, dass der
Ehemann die Hündin alleine versorgt habe, dies habe schon die Verstorbene
gemacht oder - bei deren Auslandsaufenthalten - habe sie den Jack Russell
ihr gebracht. Zwischen 2002 und 2008 sei die Hündin jährlich mehrere
Wochen bei ihr gewesen. In dieser Zeit habe sie auch die
Tierarztrechnungen bezahlt. Natürlich sei sie zur Betreuung in der Lage.
Es sei auch weiter der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass die Hündin zu
ihr komme.
Als
sich beide nicht einigen konnten, kam der Streit vor das Amtsgericht
München. Hier verlangte die Bekannte die Herausgabe der Hündin. In der
daraufhin stattfindenden Hauptverhandlung konnte die zuständige Richterin
Klägerin und Beklagten allerdings davon überzeugen, dass es zum Wohl der
Hündin besser sei, sich doch zu einigen. Schließlich verzichtete die
Klägerin auf den Jack Russell. Der Beklagte darf diesen behalten, zahlt
aber dafür an die Klägerin 20.000 EUR. Ein Gerichtsurteil konnte durch
diesen Vergleich vermieden werden.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass man
bei älteren Testamenten immer wieder mal überprüfen sollte, ob sich etwas
geändert hat, und ob dieses dem jetzigen Willen noch entspricht und dies
auch dokumentieren.
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