Erbrecht: Vorerbe ist in der
Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt
Hat der
Erblasser in seinem Testament eine „Vorerbschaft“ angeordnet, so kann der
als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe
verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt,
kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen.
Das
zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener
Fall, bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines
umfangreichen Grundstücksgeschäfts (Grundstückstausch mit Zuzahlung)
geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke dem Beklagten zu etwas
mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts überlassen. Die Nacherbin
fühlte sich beeinträchtigt und klagte auf Rückabwicklung.
Das LG
- bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg - gab ihr recht. Wie
Grundstückssachverständige feststellten, betrug der Wert der weggegebenen
Grundstücke fast 400.000 EUR, der Gegenwert hingegen nur rund 220.000 EUR.
Deshalb fehle es nach Ansicht der Richter an einer objektiv gleichwertigen
Gegenleistung, sodass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war.
Aufgrund des groben Missverhältnisses musste das nach Auffassung des
Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin der Grundstücke
sei daher jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen - allerdings nur
gegen Rückgabe des Tauschgrundstücks und Rückzahlung der Zuzahlung an den
Beklagten.
Hinweis: (Vor-)Erbschaft ist
nicht gleich Erbschaft. Denn der Vorerbe darf das Erbrecht des Nacherben
nicht beeinträchtigen. Beim (zu) günstigen Erwerb von ihm muss man damit
rechnen, dass der Nacherbe später Rückabwicklung verlangen kann (LG
Coburg, 12 O 171/07; OLG Bamberg, 6 U 38/08). |