Erbrecht: Keine Vergütung für
Nachlasspfleger, der Nachlass veruntreut
Bei
größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger
bestellen, der dann die Erbmasse zu sichern und zu verwalten hat. Muss er
dazu umfangreiche Aktivitäten entfalten, kann er in der Regel hierfür eine
Vergütung verlangen. Stellt sich allerdings heraus, dass er Nachlassgelder
für sich selbst verwendet hat, entfällt der Vergütungsanspruch.
Das
zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Antrag
eines Nachlasspflegers auf Zahlung einer Vergütung für seine Tätigkeiten
zurückgewiesen wurde. Er war als ehrenamtlicher Nachlasspfleger zur
Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses eingesetzt worden, weil die
Erben eines vermögenden Erblassers zunächst unbekannt waren. Wie sich
später herausstellte, missbrauchte er diese Vertrauensstellung aber dazu,
den Nachlass um fast 420.000 EUR zu erleichtern. Er wurde deshalb zu einer
Haftstrafe verurteilt und zahlte den entnommenen Betrag wieder zurück.
Anschließend verlangte er eine Vergütung für seine Tätigkeiten als
Nachlasspfleger in Höhe von mehr als 200.000 EUR.
Mit
seinem Antrag hatte er jedoch keinen Erfolg. Das LG bestätigte eine
Entscheidung des Nachlassgerichts Coburg, mit der dieser Antrag
zurückgewiesen worden war. Zwar könne auch ein ehrenamtlicher Pfleger eine
angemessene Vergütung seiner Tätigkeit fordern, soweit der Umfang oder die
Schwierigkeit der von ihm zu bewältigenden Geschäfte dies rechtfertigen.
Ein Vergütungsanspruch sei hier aber jedenfalls deswegen ausgeschlossen,
weil der Pfleger ihn durch die feststehenden Untreuehandlungen verwirkt
habe (LG Coburg, 41 T 6/09). |