Erbrecht: Kontrollieren sie Ihr Testament
bei veränderten Lebensverhältnissen
Dank
des medizinischen Fortschritts erhöht sich zunehmend die Lebenserwartung.
Statistisch gesehen beträgt sie derzeit für Männer 76,89 und für Frauen
82,25 Jahre. Im Laufe der Zeit können Lebensumstände eintreten, die bei
Testamentserrichtung vor Jahren oder Jahrzehnten noch nicht bekannt waren.
Daher ist es erforderlich, Urkunden mit erbrechtlichem Inhalt in
bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Nachstehend finden Sie
stichwortartig Beispiele für die Notwendigkeit der Aktualisierung.
1.
Testamente
- Soll die als Alleinerbe/in eingesetzte Person Rechts-
und Vermögensnachfolger/in bleiben?
- Wäre nicht die Anordnung eines Vermächtnisses
ausreichend?
- Welche Person soll nunmehr Rechtsnachfolger/in
werden?
- Muss die Bestimmung eines Ersatzerben nachgeholt
werden?
- Ist nicht eine Testamentsänderung notwendig, um eine
Erbengemeinschaft zu vermeiden?
- Haben nichteheliche Lebenspartner beachtet, dass sie
kein gemeinschaftliches Testament errichten können, sondern nur
Einzeltestamente oder einen formbedürftigen Erbvertrag?
- Wäre es sinnvoll, zur Vermeidung späterer
Folgewirkungen (z.B. Streit zwischen Abkömmlingen), Erb- und/oder
Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen oder sonstige auch nachlasssichernde
Regelungen herbeizuführen?
2.
Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung
- Liegt überhaupt eine rechtlich geeignete und leicht
auffindbare bzw. registrierte Vorsorgevollmacht einschließlich
Betreuungsverfügung vor, die die Möglichkeit eröffnet, für den plötzlich
erkrankten bzw. handlungsunfähigen Ehepartner einzuspringen und ihn zu
vertreten (z.B. bei Bankgeschäften, Rentenangelegenheiten,
Grundstücksfragen, Mietsachen, Vertretung vor Behörden, Entgegennahme
von Erklärungen)?
- Ist den Beteiligten klar, dass ohne entsprechende
Erklärungen ein gerichtlich angeordnetes Betreuungsverfahren in der
Regel notwendig wird und dieses durch eine Vorsorgevollmacht vermieden
werden kann?
3.
Patientenverfügung
- Liegt überhaupt eine konkret umsetzbare
Patientenverfügung vor, die im Verhältnis zum später behandelnden Arzt
und Pflegepersonal regelt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall
möglich, gewünscht oder unerwünscht, bzw. zu unterlassen sind?
- Ist den Beteiligten klar, dass auch Ärzte im Notfall
entsprechende konkrete Informationen benötigen, um ihr medizinisches
Handeln hierauf einstellen zu können?
- Bei Vorliegen einer Patientenverfügung:
Wann wurde sie errichtet?
Entspricht sie noch den aktuellen persönlichen und
rechtlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die zum 1.9.2009
geänderte gesetzliche Regelung der Patientenverfügung?
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