Erbrecht: Testamentsvollstrecker kann
auch auf Briefumschlag bestimmt werden
Hat der
Erblasser auf einem Briefumschlag handschriftlich eine
Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Tatrichter durch Auslegung
feststellen, ob die Urkunde mit Testierwillen errichtet wurde.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Erbrechtsstreit
über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Richter machten
deutlich, dass an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu
stellen seien, wenn die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente
üblichen Gepflogenheiten entspreche. Allerdings sei es auch nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Erblasser eine rechtlich bedeutsame
Erklärung abgeben wollte, als er auf dem verschlossenen Briefumschlag eine
zusätzliche handschriftliche Erklärung abgab. Da diese die Überschrift
„Testament“ hatte und zudem mit Datum und Unterschrift versehen war,
spreche einiges dafür, dass damit nicht nur eine Bezeichnung des
Umschlaginhalts gemeint gewesen sei (OLG Karlsruhe, 14 Wx 30/09).
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