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Ein
erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in
einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und
anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich
zulässig.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einer Erbrechtsstreitigkeit
hin. Die Richter stellten allerdings klar, dass der Vorbehalt nicht so
weit gehen dürfe, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens
entkleidet werde. Nicht zu beanstanden sei aber, wenn der erbvertragliche
Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den
überlebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft
werde. Beschränke er die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch
insofern, als dieser nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge,
nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten
verfügen dürfe und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen
Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt
unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthalte, so sei er wirksam (OLG
München, 31 Wx 8/08). |