Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche
Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden
Die
Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist
weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen
bereits 1970 ein gesetzliches Erbrecht. Gleichwohl gibt es bis heute
nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach
wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte nichteheliche
Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das soll nun geändert
werden. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch erben können, wenn sie
vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.
Aktuelle Rechtslage
Im
Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich
gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.
August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli
1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht
verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat hierin einen
Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.
Geplante Regelung
Ein
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht daher vor, dass alle
vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche
Erben ihrer Väter werden:
1. Für
künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre
Väter als gesetzliche Erben.
2.
Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder
soll aber nicht zulasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern
gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird ihnen
eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt der Vater,
erben zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst wenn auch diese
sterben, geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die betroffenen
nichtehelichen Kinder.
3. Bei
Sterbefällen, die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung
ereignet haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten. Das
Vermögen des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage
berufenen Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene
Eigentumslage zu schützen, unterliegt die rückwirkende Entziehung solcher
Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen:
- Möglich ist, die Neuregelung auf Todesfälle zu
erweitern, die erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009
eingetreten sind. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht
berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
- Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem
29. Mai 2009 verstorben sind, muss es aus Gründen des Vertrauensschutzes
grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für
Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum
Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab,
oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen
soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die
betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.
Momentan erhalten die Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Stellung zu nehmen.
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