Aktuelle
Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform
Der
Bundestag hat heute die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des
Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der
Reform im Einzelnen:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das
Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und
Lebenspartner auch am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch
Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese
Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches
Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers,
also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass
zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den
Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
- Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden,
indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder
Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit
Unterschiede.
- Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt
werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder
Kind nahestehen, z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine
Pflichtteilsentziehung soll auch möglich sein, wenn der
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder
ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger
Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem
viel engeren Personenkreis möglich. Beispiel: Wird der langjährige
Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter
des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt,
rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
- Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für
Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern
und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen.
Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung
des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser
unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der
Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht
das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem
Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des
Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung
bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng
ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes.
Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter
erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat
oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den
pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des
Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des
Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen
Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die
Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die
Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe
berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen,
bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser
nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Die
Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des
Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je
länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird
demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch
zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl
dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Auch
außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und
modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von
Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller
Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite
wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem
Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute
oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen
Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser
über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon
sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen
verzichtet wurde.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer
berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die
Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass
beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu
bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die
Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem
Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und
der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den
80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den
Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also
60.000 Euro.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem
Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen
Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine
Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und
erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren,
von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu
Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der
Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien-
und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren
angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung
erhalten. |