Erbvertrag: Rücktritt von einem
Pflegevertrag
Ist mit
einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben
bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der
Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der
Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, so kann letzterer wegen
unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich vom
Erbvertrag zurücktreten.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall, in dem
sich der Erblasser u.a. verpflichtet hatte, zu seinen Lebzeiten das
Hausgrundstück weder zu veräußern noch zu belasten. Die Richter wiesen
aber auch darauf hin, dass ein derartiger Rücktritt erst in Betracht
komme, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor
vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden
Pflegeleistungen zu erbringen (BGH, IV ZR 30/10).
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