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Namensrecht: Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbar

Die Wiederannahme des Geburtsnamens will gut überlegt sein, da sie nicht rückgängig gemacht werden kann.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die eine 88-jährige Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950 den Familiennamen ihres 1981 verstorbenen Ehemannes getragen. 2007 erklärte sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass sie ihren Geburtsnamen wieder annehme. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren. Als sich diese Adoption jedoch zerschlug, wollte sie die Namensänderung wieder rückgängig machen. Das lehnte der Standesbeamte ab. Das OLG bestätigte diese Ablehnung nun. Die Richter entschieden, dass die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten nicht widerrufen werden könne. Die Namensbestimmung sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar. Hierauf sei die Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Standesbeamten hingewiesen worden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 87/09).