Namensrecht: Wiederannahme des
Geburtsnamens ist unanfechtbar
Die
Wiederannahme des Geburtsnamens will gut überlegt sein, da sie nicht
rückgängig gemacht werden kann.
Das
zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die
eine 88-jährige Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950
den Familiennamen ihres 1981 verstorbenen Ehemannes getragen. 2007
erklärte sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten,
dass sie ihren Geburtsnamen wieder annehme. Diese Namensänderung beruhte
auf der damaligen Absicht, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu
adoptieren. Als sich diese Adoption jedoch zerschlug, wollte sie die
Namensänderung wieder rückgängig machen. Das lehnte der Standesbeamte ab.
Das OLG bestätigte diese Ablehnung nun. Die Richter entschieden, dass die
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des
Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder
verwitweten Ehegatten nicht widerrufen werden könne. Die Namensbestimmung
sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar. Hierauf sei die
Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme
des Geburtsnamens durch den Standesbeamten hingewiesen worden (OLG
Frankfurt a.M., 20 W 87/09).
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