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Der
kindbezogene Familienzuschlag darf von einem Soldaten erst ab dem
Zeitpunkt zurückverlangt werden, von dem an er von der fehlenden
Abstammung des bisher für leiblich gehaltenen Kindes weiß.
Dies
entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines Soldaten, der
im Juli 2006 geschieden wurde. Während der Ehe war im Jahr 2003 ein Sohn
geboren worden. Im Mai 2005 trennten sich die Eheleute. Mitte 2006 erfuhr
der Betroffene, dass seine geschiedene Ehefrau während der Empfängniszeit
ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt haben sollte, von dem das
Kind abstamme. Deshalb focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht an.
Das Vaterschaftsgutachten ergab, dass er nicht Vater des Kindes war. Im
Februar 2007 stellte das Amtsgericht dies durch Urteil fest. Die
Wehrbereichsverwaltung forderte daraufhin den bisher gezahlten
kindbezogenen Familienzuschlag ab Juli 2006 zurück. Hiergegen erhob der
Soldat nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage. Er machte geltend, bis
zur Entscheidung des Amtsgerichts fest davon ausgegangen zu sein, der
leibliche Vater zu sein. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt
verbraucht.
Das VG
hat den Rückforderungsbescheid für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007
aufgehoben. Zwar habe dem Soldaten für diese Zeit kein kindbezogener
Familienzuschlag zugestanden, da das Kind kein leiblicher Sohn sei. Er
könne sich aber darauf berufen, dass er den überzahlten Betrag von ca. 91
EUR monatlich für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Dem stehe nicht
entgegen, dass er es bereits ab Sommer 2006 für möglich gehalten habe,
nicht der leibliche Vater zu sein, denn tatsächliche Kenntnis hiervon habe
er erst Ende Januar 2007 erhalten. Es sei ihm zudem nicht zumutbar
gewesen, seinen Dienstherrn bereits von dem anhängigen Vaterschaftsprozess
zu unterrichten, damit dieser die Zahlung unter den Vorbehalt der
Rückforderung hätte stellen können. Solange die Untreue der Kindsmutter
nicht festgestanden habe, habe er diesen Umstand, welcher dem innersten
privaten Bereich zuzuordnen sei, nicht offenbaren müssen (VG Neustadt, 3 K
666/08.NW). |