Kindesunterhalt: Abbruch einer nicht den
Neigungen entsprechenden Erstausbildung
Der
barunterhaltspflichtige Elternteil eines Kindes in Ausbildung muss dessen
Abbruch eines nicht den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums
und einen Wechsel der Berufsausbildung in Bezug auf seine weiterbestehende
Unterhaltspflicht hinnehmen.
Dies
gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg
insbesondere, wenn es sich um die Erstausbildung handele, der
Unterhaltsberechtigte eine zur Verunsicherung neigende
Persönlichkeitsstruktur aufweise und der Wechsel für den
Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar sei (OLG Brandenburg, 10 WF
111/10).
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