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Im
Rahmen der gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden
Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltspflichtige gehalten, alle
Erwerbsobliegenheiten und auch einschneidende Veränderungen in seiner
Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen.
Hierauf
wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter
entschieden deshalb, dass die bei der Führung einer Wochenendehe
anfallenden Fahrtkosten bei der Bemessung des zur Verfügung stehenden
Einkommens keine Berücksichtigung finden könnten. Hierbei würde es sich
weder um berufsbedingte Fahrtkosten noch um Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber der Ehefrau handeln. Der Unterhaltspflichtige müsse daher mit
seiner Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz begründen. Alternativ müsse er
die Fahrten zu seiner Ehefrau in dem Umfang einschränken, in dem ihm nach
Leistung des Kindesunterhalts noch finanzielle Mittel verblieben
(Saarländisches OLG, 9 WF 8/08). |