Kindesunterhalt: Zum Ausgleich eines
monatlichen Fehlbetrags muss Immobilie verwertet werden
Folgt
aus einer Unterhaltsberechnung für das unterhaltsberechtigte Kind ein
monatlicher Fehlbetrag, ist der betroffene Elternteil verpflichtet, den
nicht gedeckten Betrag aufzubringen, indem er eine ihm gehörende Immobilie
verkauft.
Voraussetzung hierfür sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
(OLG) Köln allerdings, dass ihm der Verkauf der Immobilie rechtlich und
tatsächlich möglich sei. Auch die Belastung der Immobilie mit einem
höheren Betrag sei ein entgegenstehender Grund. Diese müsse allerdings
exakt nachgewiesen werden. Dagegen könne sich der Unterhaltsverpflichtete
nicht darauf berufen, dass er den Kindesunterhalt durch Naturalunterhalt
decke, nämlich durch unentgeltliches Wohnen in der Immobilie. Dies gelte
insbesondere, wenn der Scheidungsvertrag nicht vorsehe, dass der
Wohnvorteil auf den Kindesunterhalt angerechnet werden solle (OLG Köln, 10
UF 50/09).
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