Kindesunterhalt: Pflicht zur
Nebentätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht
Im
Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner
Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur
teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche
Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften.
Hierauf
machte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken
aufmerksam. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass er sich bei eigener
Arbeitslosigkeit durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle bemühen
müsse. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen sei entweder eine neue
Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche
Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und
Aushilfstätigkeiten. Komme der Unterhaltspflichtige dem nicht nach und
lege nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein,
müsse er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen
verfüge (Saarländisches OLG, 9 WF 115/08).
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