Kindesunterhalt: Klassenfahrten und
Schüleraustauschprojekte sind kein Sonderbedarf
Ein
Minderjähriger hat keinen Anspruch gegenüber seinem
barunterhaltspflichtigen Vater auf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf
aus Klassenfahrten.
Das
machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem
Prozesskostenhilfeverfahren deutlich und wies den Antrag des Schülers auf
Prozesskostenhilfe ab. Seine geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf
habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung
damit, dass Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte keinen
Sonderbedarf darstellen würden. Derartige Veranstaltungen würden nicht
überraschend auftreten. Sie seien vielmehr - auch im Kostenvolumen -
rechtzeitig planbar. Zudem fehle auch die unterhaltsrechtliche
Notwendigkeit für das Schüleraustauschprojekt. Das Kostenvolumen für die
Reise nach China sei derart hoch, dass ohnehin nur wenige Schüler das
Angebot in Anspruch nehmen könnten (OLG Hamm, II-2 WF 285/10).
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