Kindesunterhalt: Erstausbildungsanspruch
des volljährigen Kindes
Ein
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch noch bestehen, wenn zwischen
Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der
Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall einer
unterhaltsberechtigten Volljährigen. Die Richter berücksichtigten zu ihren
Gunsten, dass sie zwischenzeitlich wegen eines Verkehrsunfalls ein Jahr
arbeitsunfähig war und während eines weiteren Jahres ihren
Realschulabschluss nachgeholt habe. Dies habe zwar die Aufnahme der
Ausbildung verzögert. Es lasse sich aber nicht erkennen, dass die
Ausbildung nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrieben worden sei.
An der Arbeitsunfähigkeit durch den Verkehrsunfall treffe die
Unterhaltspflichtige kein Verschulden. Das Nachholen des
Realschulabschlusses belege zudem ihre Anstrengungen, die für eine
Ausbildung zur Logopädin erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (OLG
Thüringen, 1 UF 245/08). |