Kindesunterhalt: Zurechnung von fiktivem
Einkommen muss realistisch sein
Auch
derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen
minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen
zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des
Mindestunterhalts verurteilt werden.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hin. Die Richter machten
deutlich, dass man dem Betreffenden nur so viel fiktives Einkommen
zurechnen könne, wie er auch wirklich erzielen könnte. Im vorliegenden
Fall war ein ungelernter Hilfsarbeiter betroffen, der bei verschiedenen
Zeitarbeitsfirmen beschäftigt war. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass
er mit dieser Tätigkeit in Sachsen nicht mehr als 1.000 EUR netto
verdienen könne (OLG Dresden, 24 UF 342/09).
|