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Die
Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern
gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Kommt das
unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht nach, büßt es seinen
Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen.
Mit dieser
Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines
volljährigen Schülers ab, der seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt
hatte. Nach einem Zerwürfnis mit den Eltern wegen seiner schlechten schulischen
Leistungen war er ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung genommen.
Mittlerweile hat er die Schulausbildung abgebrochen und geht keiner
Arbeitstätigkeit nach.
Die Richter
machten deutlich, dass volljährige Kinder grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche
gegen ihre Eltern hätten, wenn sie bedürftig seien. Eine solche Bedürftigkeit
liege in dem Zeitraum vor, in dem das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt
nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Werde jedoch die
Ausbildung abgebrochen, müsse das Kind seinen Unterhalt durch eine
Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen. Ein Volljähriger müsse dabei jede
Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner
gewohnten Lebensstellung lägen. Unterlasse er das, bestehe kein weiterer
Unterhaltsanspruch (OLG Frankfurt a.M., 5 UF 46/08). |