Kindeswohl: Kein Begutachtungszwang für
Eltern
In
einem gerichtlichen Verfahren, in dem das Gericht mit geeigneten Maßnahmen
eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden soll, ist der Richter in seinen
Anordnungen nicht völlig frei. So kann er ein Elternteil nicht zwingen,
sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und
zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
Das
machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung deutlich.
Betroffen war die Mutter eines Kindes, die vielfach den Aufenthaltsort
wechselte. Das Kind besuchte zunächst die Grundschule am jeweiligen
Wohnsitz. Später blieb es aber dem Schulunterricht unentschuldigt fern.
Die Mutter hielt sich eine Zeit lang in Österreich, später in Bolivien
auf. Das Familiengericht hat ihr u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht
vorläufig entzogen. Aufgrund des Beschlusses hat das Jugendamt das Kind
nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer gerichtlich
angeordneten Sachverständigenbegutachtung mitzuwirken.
Der BGH
entschied, dass die Mutter ihre Teilnahme zu Recht verweigert habe. Das
zuständige Gericht könne sie wegen des Schutzbereichs des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nicht dazu zwingen, sich durch einen psychiatrischen
Gutachter untersuchen zu lassen. In der Verweigerung liege auch kein
Verhalten, dass nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zulasten der
Betroffenen gewürdigt werden könne. Die Weigerungshaltung der Mutter
verstoße weder gegen Treu und Glauben noch sei sie nach allgemeinem
Rechtsempfinden als verwerflich anzusehen. In Betracht komme allerdings,
den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines
Sachverständigen gerichtlich anzuhören. Zu diesem Zweck dürfe das
persönliche Erscheinen des Elternteils angeordnet und ggf. gerichtlich
durchgesetzt werden (BGH, XII ZR 68/09).
|