Mietwohnung: Mitwirkungspflicht des
Ehegatten zur Entlassung des getrennt lebenden Partners
Das
Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme gilt auch für getrennt lebende
Ehegatten.
Diesen
wichtigen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines
Ehepaares, dass sich getrennt hatte. Der Mann war aus der gemeinsamen
Ehewohnung ausgezogen, die Ehefrau wollte diese künftig alleine nutzen.
Entsprechend wünschte der Mann, aus dem Mietverhältnis entlassen zu
werden. Die Ehefrau verweigerte jedoch ihre Zustimmung.
Diese
müsse sie nun aber doch erteilen, schrieben ihr die Richter ins Stammbuch.
Möchte der Ehemann aus einem gemeinsamen Mietverhältnis entlassen werden
und sei auch der Vermieter insoweit kooperationswillig, habe die Ehefrau
eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Für die angestrebte Entlassung aus
dem Mietverhältnis sei unerheblich, dass die Ehefrau die Wohnung künftig
weiter nutzen wolle. Diese künftige dauerhafte Alleinnutzung entspreche
nämlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien (OLG Hamburg, 12 WF
51/10).
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