Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für
die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
Einem
Unterhaltsberechtigten steht wegen der Betreuung eines nichtehelich
geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums
zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 EUR monatlich
beträgt.
Diese
Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines
Paars, dass bis 2006 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte.
Nach der Trennung verlangte die Frau für das gemeinsame Kind einen
unbefristeten Betreuungsunterhalt. Dieser wurde ihr zunächst versagt, weil
sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen
Erwerbstätigkeit decken könne.
Der BGH
machte deutlich, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung
der Frau zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestimme. Damit
komme es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der
Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Unterhaltsanspruch solle sie nur so
stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre.
Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des
geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen
Ehegatten bemesse, könne die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
ihren Lebensbedarf nicht vom - ggf. höheren - Einkommen ihres
Lebenspartners ableiten. Das gelte auch dann nicht, wenn sie längere Zeit
mit ihm zusammengelebt habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der
Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes
ermöglichen solle. Sie solle in dieser Zeit nicht gezwungen sein, ihren
Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Daher sei ihr ein Unterhaltsbedarf
zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfe. Dazu
entschieden die Richter, das dieses Existenzminimum als unterste Grenze
des Unterhaltsbedarfs in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden
notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden
dürfe. Dieser betrage gegenwärtig 770 EUR monatlich (BGH, XII ZR 50/08).
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