Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf
„Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar
Die
gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten
nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als
Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen
besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Mit
dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die
Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares zurück. Der Ehemann führte einen
Doppelnamen, die Ehefrau lediglich einen Namen. Nach der Heirat
entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Mannes zum Ehenamen zu
bestimmen. Die Frau wollte zudem ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen
voranstellen. Dieser Dreifachname wurde vom Standesamt jedoch abgelehnt.
Nachdem sämtliche Rechtsmittel ohne Erfolg blieben, bestätigte nun auch
das BVerfG die richtige Beurteilung durch das Standesamt.
Die
Richter erläuterten die gesetzlichen Vorgaben, nach denen Ehegatten bei
der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen
gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Sie können
dabei zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau
oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt
jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden
sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name
nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als
Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit ist jedoch für
den Fall ausgeschlossen, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen
sind. Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten
zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem
Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum
Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser
Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden. Nach Ansicht des
BVerfG verstößt diese gesetzliche Regelung nicht gegen das Grundgesetz und
verletzt die Eheleute auch nicht in ihren Grundrechten. Die gesetzliche
Bestimmung verfolgt das legitime Ziel, Namen zu bilden, die einerseits
auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in
nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert,
dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den
Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen
kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen
mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können (BVerfG,
1 BvR 1155/03). |