Namensrecht: Keine Änderung des
Familiennamens
Der
bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt keine
Namensänderung. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der
Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen.
Dies
entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines volljährigen
Mannes, der von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter trug. Seine
Eltern waren nicht verheiratet. Da die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen
weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, hatten die Eltern entschieden,
dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden
Familiennamen tragen sollte. Der Mann begehrte mit seiner Volljährigkeit
eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm
unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Manns, nämlich den des
verstorbenen ersten Ehemanns seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten
von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit
seiner Volljährigkeit zu überlassen. Die Behörde lehnte seinen Antrag mit
der Begründung ab, er habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung
geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann
hiergegen Klage.
Diese
blieb vor dem VG ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung damit, dass der Familienname eines Menschen grundsätzlich für
die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar sei. Es sei zu
berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im
Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und
Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und Ähnliches, erworben. Zwar sei
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Namensänderung bis
zum Eintritt der Volljährigkeit des Manns durch einfache Erklärung seiner
Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag trete
jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei nur noch
möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der
bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das
nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen
Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie
zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar
(VG Koblenz, 5 K 279/09.KO).
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