|
Eine
Vornamensänderung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn durch den
Namen ein Kind erkennbar belastet wird.
Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz,
die einen Jungen mit dem Vornamen Sabsudin betraf. Nach der Scheidung der
Eltern beantragte die sorgeberechtigte Mutter eine Namensänderung für das
Kind, das mittlerweile die Schule besuchte. Sie machte geltend, dass ihr
Junge häufig schon mitgeteilt habe, wegen seines Namens schwer gehänselt
zu werden. Zudem sei er katholisch getauft und der afghanische Vater habe
seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn und zahle keinen Unterhalt. Auf
Empfehlung des Rhein-Hunsrück-Kreises beschränkte die Mutter den Antrag
dahingehend, dass ihr Junge zukünftig den Vornamen Sebastian tragen solle.
Diesem Antrag gab der Landkreis statt. Damit war der Vater nicht
einverstanden und suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um
gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Die
Klage blieb jedoch erfolglos. Es liege, so die Richter, ein die
Vornamensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Namensrechts vor.
Zwar sei ein Vorname grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und
deshalb nicht frei abänderbar. Der Junge werde aber durch seinen
bisherigen Rufnamen erheblich belastet. Auf die Hänseleien anderer Kinder,
die auch auf seine Abstammung zurückzuführen seien, reagiere er sehr
empfindlich. Dies sei von den Erzieherinnen des von dem Kind besuchten
Kindergartens sowie seiner Klassenlehrerin bestätigt worden. Die Änderung
des Vornamens in Sebastian sei gut geeignet, seine Integration in die
Schulgemeinschaft zu erleichtern. Demgegenüber müssten die Belange des
Vaters zurückstehen. Insbesondere rechtfertige das Argument, der Vorname
sei Zeichen der Zugehörigkeit zur islamischen Gesellschaft, keine andere
Beurteilung. Der Junge sei katholisch getauft und behalte den Nachnamen
des Klägers, sodass die Namenskontinuität und Verbindung zu seinem Vater
gewahrt bleibe (VG Koblenz, 5 K 957/08.KO). |