Nichteheliche Lebensgemeinschaft:
Ausgleichsanspruch bei Beendigung
Die
nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass
eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht
eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch
etwas anderes ergeben.
Hierauf
wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte
einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner
erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt.
Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine
Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich,
dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
(Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame
wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen
worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese
Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).
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