Aktuelle Gesetzgebung: Mehr
Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Zum 1. September 2009 ist die
gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von
Patientenverfügungen in Kraft getreten. Damit sind die Voraussetzungen von
Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz
bestimmt. Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des
Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr
selbst äußern kann. Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Volljährige können in einer
schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie
später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht
mehr selbst äußern können. Kommt es danach zur Entscheidungsunfähigkeit
des Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die
Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in
der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation
entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Es gibt
keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in
bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt.
- Neu ist die Schriftform.
Patientenverfügungen müssen schriftlich erfolgen und eigenhändig
unterschrieben sein. Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam.
- Niemand ist gezwungen, eine
Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit
formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen
die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder
Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens
entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den
ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Die Entscheidung über ärztliche
Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Arzt und
Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft,
was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer
oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger
und sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer oder
Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner
Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Nachdem der gesetzliche Rahmen
steht, muss jetzt jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine
Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung
verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer
Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine
Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in
welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die
Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten.
Vorhandene Patientenverfügungen sollten zudem regelmäßig aktualisiert
werden. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen
Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum
ist es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer
kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die
Verfügung - auch wenn es schnell gehen muss - zur Hand ist, sollte man
einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu
finden ist. Ratsam ist es schließlich, eine Vertrauensperson zu
bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zur Geltung bringen kann.
Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint
ist.
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