Pflegekind: Namensänderung muss dem Wohl
des Pflegekindes förderlich sein
Wächst
ein unter Vormundschaft von Pflegeeltern stehendes Kind bei diesen in
Dauerpflege auf, ist es möglich, seinen Familiennamen in den Familiennamen
der Pflegeeltern zu ändern.
Für
einen entsprechenden Antrag ist es nach einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen ausreichend, wenn die
beantragte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist. Zudem
dürfen keine überwiegenden Interessen an der Beibehaltung des bisherigen
Namens entgegenstehen. Am Maßstab der Förderlichkeit gemessen sei nach
Ansicht der Richter ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Kindes
gegeben, wenn bereits seit einem Zeitraum von neun Jahren ein intensives
Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das Kind in die Pflegefamilie integriert
sei und sich dieser zugehörig fühle (OVG Nordrhein-Westfalen, 16 A
3226/08).
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