Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr
droht Verwirkung
Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Sie müssen
deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die
Verwirkung; d.h. der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend
gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.
Hierauf
hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen. Anlass der
Entscheidung war die Klage eines Vaters, der sich gegen die Vollstreckung
eines im März 2003 ergangenen Unterhaltsurteils zur Wehr gesetzt hat. Dies
tat er zu Recht, denn die beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem
Urteil mehr als fünf Jahre verstreichen lassen und den Vater erst im
Oktober 2007 wieder zur Zahlung aufgefordert. Damit war der rückständige
Unterhalt zum großen Teil verwirkt. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen
Rückstände muss der Vater noch bezahlen; die älteren Rückstände können die
Töchter nicht mehr verlangen.
Zur
Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass Ansprüche auf rückständigen
Unterhalt für den Zeitraum vor dem 1.10.2006 wegen langjähriger
Nichtgeltendmachung verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts
anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche. Sie
unterlägen der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem
Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstelle.
Dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes
bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt sei, ändere hieran nichts, wenn aus
besonderen Gründen sowohl das „Zeit- als auch das Umstandsmoment“ der
Verwirkung erfüllt sei. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt;
anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden
Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der
Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten
durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig
nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem dringend auf den Unterhalt
angewiesenen Gläubiger müsse erwartet werden, dass er sich zeitnah um
dessen Durchsetzung kümmere. Werde hiervon abgesehen, erwecke dies
regelmäßig den Eindruck, der Unterhaltsgläubiger sei in dem fraglichen
Zeitraum nicht bedürftig (OLG Thüringen, 2 WF 85/09).
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