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Das von einem
Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim
Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
So lautet ein
zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer im Fall
einer alleinerziehenden Mutter, die für sich und ihre zwei Söhne zunächst
monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR bewilligt erhielt. Die beiden Söhne
besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Das Schulgeld für die
Söhne, die beide eine Privatschule besuchten, überwies der frühere Ehemann der
Frau und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung. Als die
Behörde dies erfuhr, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung auf. Später
korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Frau und den zwei Söhnen
monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die
Frau Widerspruch. Sie führte aus, dass beide Kinder Problemkinder seien. Deshalb
sei der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich. Die Schulgeldzahlungen
seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des
Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück.
Sie argumentierte, dass der Bedarf der Söhne unter anderem durch die
Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen
anzusehen.
Diese
Auffassung teilte das SG jedoch nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes
Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden
darf, so müsse dies erst recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle
Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht
zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich
zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft seien. Die Frau habe durch die
Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto
ihres geschiedenen Ehemanns an die Privatschulen überwiesen werde. Wie sie und
ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, habe
die Behörde hingegen nicht darlegen können. Das sei auch weder theoretisch noch
praktisch vorstellbar. Zudem wiesen die Richter auf eine weitere gesetzliche
Regelung hin. Dienen Zuwendungen Dritter einem anderen Zweck als die
Hartz-IV-Leistungen, dürften diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden,
soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Hiervon sei vorliegend aber auszugehen,
weil die Frau über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemanns weder verfügen
konnte noch darauf Zugriff hatte (SG Speyer, S 14 AS 179/08). |