Schwedischer Erblasser: Keine Erhöhung
der Erbquote nach deutschem Güterrecht
Findet
nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht
Anwendung, so erhöht sich die Erbquote der Ehefrau nach § 1371 BGB nicht,
wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines
schwedischen Erblassers und seiner deutschen Frau, die in Deutschland
geheiratet und hier auch ihren Lebensmittelpunkt hatten. Der Erblasser war
in erster Ehe mit einer Schwedin verheiratet, die verstorben ist. Aus
dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die schwedische
Staatsangehörige sind. Ein Testament liegt nicht vor. Das Amtsgericht
hatte durch Vorbescheid die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der
die Ehefrau zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4 als Erben ausweist. Auf
die Beschwerde der Kinder hob das Landgericht (LG) den Beschluss auf.
Das OLG
bestätigte nun die LG-Entscheidung. Hauptstreitpunkt war, ob der Erbteil
der Ehefrau - wie im Vorbescheid angekündigt - über § 1371 BGB aufgestockt
werden muss. Danach erhält die Ehefrau als Zugewinnausgleich neben ihrem
normalen Erbteil zusätzlich 1/4 der Erbschaft ihres verstorbenen Mannes.
Die Richter machten deutlich, dass sich das Erbstatut des Erblassers hier
nach schwedischem Erbrecht richte. Danach erben die Beteiligten hier zu je
1/3, weil die beiden Kinder keine gemeinsamen Kinder des Erblassers und
der erbenden Ehefrau seien. Für diesen Fall des Zusammentreffens von
ausländischem Erbrecht und deutschem Güterrecht komme eine Aufstockung des
Erbteils des Ehegatten nicht in Betracht, wenn das ausländische Erbrecht
eine solche Quotenbildung nicht kenne. Die Anwendung der Quotenregelung
auf das schwedische Erbrecht würde zur Folge haben, dass die Ehefrau mehr
erben würde, als ihr nach deutschem Erbrecht zustehe, nämlich 1/3
zuzüglich 1/4 mithin 7/12, statt 1/2 (6/12). Die deutsche erbrechtliche
Lösung des Güterrechts dürfe nicht über die Erbquote in das schwedische
Erbrecht hineinwirken (OLG Frankfurt a.M., 20 W 80/07).
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