Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung
des Ehegatten zur Zusammenveranlagung
Ein
Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen
Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der
Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat.
Dies
gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn er
die Verluste im Wege des Verlustvortrags in einem späteren
Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen
könnte. Die Richter machten deutlich, dass der Ehegatte im Verhältnis zu
seinem Ehepartner keine getrennte Veranlagung wählen könne, wenn beide die
erwartete geringere Steuerbelastung bereits für ihren Lebensunterhalt oder
eine Vermögensbildung genutzt hätten, an der sie beide teilgehabt hätten.
Verweigere nun einer der beiden seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung,
mache er sich schadenersatzpflichtig (BGH, XII ZR 173/06).
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