Testament: Gericht muss auf mögliche
Demenz des Verfassers eingehen
Trägt
ein möglicher Erbe vor, ein Testament sei wegen fortschreitender Demenz
des Verfassers unwirksam und kann er sich auf ein
Sachverständigengutachten und den Bericht eines Internisten berufen, so
muss das Gericht auf die Frage der Testierunfähigkeit eingehen.
Ansonsten ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der
Anspruch des Erben auf rechtliches Gehör verletzt. Die Richter machten
zudem darauf aufmerksam, dass es dabei grundsätzlich zulässig sei, dass in
einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung,
insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen werde. In einem
solchen Fall der Bezugnahme auf eine andere formwirksame letztwillige
Verfügung von Todes wegen sei es auch nicht erforderlich, dass das
verweisende Testament selbst isoliert verständlich bleibe und die
Bezugnahme lediglich der Erläuterung diene (BGH, IV ZR 21/09).
|