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Die auf
einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der
Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend
sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige
Verfügung dar.
Diese
Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines
verstorbenen Erblassers. Die Richter machten deutlich, dass nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Erblasser beim Schreiben des
Notizzettels in der Absicht gehandelt habe, ein Testament zu verfassen.
Auch der Inhalt des Zettels spreche gegen einen Testierwillen. Es liege
lediglich eine Handlungsanweisung vor. Schließlich sei auch nicht mehr
aufklärbar gewesen, welche Unterlagen gemeint gewesen seien. Es sei daher
schon gar nicht mehr möglich, mit der Notiz eine bestimmte Erbfolge
nachzuweisen (OLG München, 31 Wx 42/08). |