Erbrecht: Errichtung eines Testaments in
Briefform
Die
Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform
möglich.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über
die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage
müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob
der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes
Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung
enthalte. Dies müsse von einer bloß unverbindlichen Mitteilung über eine
mögliche Testierabsicht abgegrenzt werden. Die Richter machten deutlich,
dass bei der Beantwortung dieser Frage auch außerhalb der Urkunde liegende
Umstände herangezogen werden könnten.
So
deute z.B. auf den Testierwillen des Briefverfassers und die Einsetzung
des Adressaten als Alleinerben hin, wenn dieser unter Reflexion auf sein
bisheriges Leben und seinen künftigen Tod ausführe, der Adressat solle
sein „Geld erben“, soweit er praktisch ausschließlich über Geldvermögen
verfügt. Hinweise auf einen Testierwillen würden auch bestehen, wenn der
Erblasser den an den mit ihm nahe verwandten Adressaten gerichteten Brief
abweichend von seiner sonstigen Praxis mit Vornamen und Nachnamen
unterzeichne (OLG Schleswig, 3 Wx 58/04).
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