|
Der
Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach Annahme des Amts unverzüglich
ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände
erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitteilen.
Weigert
er sich jedoch beharrlich, das Nachlassverzeichnis vorzulegen, so kann
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jeder Erbe
einen Rechtsanwalt einschalten, um Schadenersatzansprüche wegen
Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers geltend zu machen. Die
hierbei anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Teil des
Schadenersatzanspruchs ebenfalls vom Testamentsvollstrecker zu zahlen (OLG
Koblenz, 2 U 1620/06). |